6.4. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % (vgl. E. 5.5. hiervor), was vorliegend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspricht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2023 erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.