Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 3 S. 10), was statistisch betrachtet eine Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Ausländer). Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt halten sich die lohnsenkenden (Nationalität) und lohnsteigernden (Alter) Faktoren die Waage, weshalb keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen.