Bezüglich der 20%igen Leistungseinschränkung, bei vorliegend im Übrigen vollschichtig zumutbarer Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 284.2 S. 13), ist festzuhalten, dass bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3). Psychische Einschränkungen sind – wie dargelegt wurde – nicht ausgewiesen (vgl. E. 5.5. hiervor), weshalb solche auch nicht im Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden können. - 16 -