9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 und 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Bezüglich der 20%igen Leistungseinschränkung, bei vorliegend im Übrigen vollschichtig zumutbarer Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 284.2 S. 13), ist festzuhalten, dass bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3).