Im zugrundeliegenden Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen), weshalb die (langjährige) Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt zu keinem Abzug führt. Sodann steht dem Beschwerdeführer beim gutachterlich beschriebenen Leistungsprofil auf dem relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) eine ausreichende Anzahl Arbeitsstellen zur Verfügung, die für ihn in Frage kommen. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde – soweit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung so-