6.3. 6.3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen wäre, da sich das Alter, die ausländische Herkunft und die von den Gutachtern unberücksichtigt gelassenen psychiatrischen Diagnosen einkommensmindernd auswirken würden (Beschwerde S. 10).