Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss – ebenfalls – auf die lohnstatistischen Angaben gemäss LSE abzustellen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Nachdem dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter weiterhin (im Pensum von 100 % mit einer 20%igen Leistungseinbusse) zumutbar ist und den Akten diesbezüglich keine entgegenstehenden Informationen zu entnehmen sind, ist beim Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf denselben Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen abzustellen.