wurde (VB 3 S. 6), sodass nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann (statt vieler: SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Es rechtfertigt sich somit, da der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hilfsarbeiter tätig gewesen wäre, auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, in der Höhe von Fr. 5'261.00 abzustellen.