104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Da die IV-Anmeldung am 23. Juli 2018 erfolgte (VB 188), ist vorliegend frühestens ab Januar 2019 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers möglich (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Aus diesem Grund ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2019 vorzunehmen.