5.5. Zusammenfassend ist gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 9. September 2020 von einer Aggravation/Simulation der psychischen Beschwerden auszugehen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nichts zu ändern (Beschwerdebeilage 3 und 4). Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2.2) - 13 -