Letztlich konnte in sämtlichen Untersuchungen keine neurodegenerative Erkrankung festgestellt werden. Im Raum steht lediglich ein einmalig im Bericht des Spitals G._____ vom 20. Juli 2022 beurteilter Verdacht auf eine frontotemporale Demenz. Als blosse Verdachtsdiagnose ist das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Diesbezüglich drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med.