5.4. 5.4.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bericht vom 11. Juli 2023 geltend, dass RAD-Arzt Dr. med. F._____ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht befähigt sei, ein neurologisches Zustandsbild zu beurteilen. Zudem gehe er in seinem Bericht auf die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Demenz keinesfalls ein. Dr. med. F._____ hätte in seinem Bericht ausführen müssen, weshalb sich in Bezug auf die Verdachtsdiagnose keine weiteren Untersuchungen aufdrängen würden (Beschwerde S. 9).