berichtet wurde (vgl. dazu etwa: Bericht des Spitals C._____ vom 8. Juli 2021 [VB 293], die "Rückmeldung Domiziltherapie" von Physiotherapeutin D._____ vom 11. November 2021 [VB 295 S. 16 f.] sowie Bericht der Orthopädie E._____ vom 17. November 2022 [VB 317 S. 2 f.]). Entsprechend kann der Beweis für die Anspruchsgrundlage vorliegend nicht erbracht werden. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach den zuvor dargelegten Beweislastregeln (vgl. E. 5.2.2. hiervor) zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weshalb nach dem Gesagten grundsätzlich von der Validität des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2., bestätigt mit BGE 142 V 106 E. 4.3.).