Aufgrund der umfangreich geschilderten Inkonsistenzen und der diesbezüglich nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass es das während den Untersuchungen durch die BEGAZ-Gutachter gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht, den simulatorischen Anteil der Beschwerdepräsentation auszuscheiden und das Ausmass der allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – vor allem in psychiatrischer Hinsicht – zu eruieren. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Berichten der behandelnden Ärzte keine derartigen Verhaltensweisen zu entnehmen sind und von keinen Schwierigkeiten anlässlich der Untersuchung