So sei der Beschwerdeführer während der allgemeininternistischen Begutachtung nach einer problemlosen Venenpunktion (liegend) beim Aufstehen vom Rand des Untersuchungsbettes demonstrativ wirkend nach vorne gestürzt, wobei er sich sofort mit der Hand aufgefangen habe und auch seinen Kopf nicht angeschlagen habe (vgl. VB 284.4 S. 11). Weiter hielten sowohl der neurologische als auch der allgemeininternistische BEGAZ-Gutachter fest, dass das Gangbild des Beschwerdeführers ausserhalb der Praxis bzw. vor und nach der Untersuchung nicht vergleichbar gewesen sei mit dem Gangbild in der Praxis bzw. während der Untersuchung (vgl. VB 284.4 S. 11; 284.6 S. 25).