5.3.3. Auch in den allgemeininternistischen, neurologischen und orthopädischen BEGAZ-Begutachtungen konnten umfangreiche Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden. So sei der Beschwerdeführer während der allgemeininternistischen Begutachtung nach einer problemlosen Venenpunktion (liegend) beim Aufstehen vom Rand des Untersuchungsbettes demonstrativ wirkend nach vorne gestürzt, wobei er sich sofort mit der Hand aufgefangen habe und auch seinen Kopf nicht angeschlagen habe (vgl. VB 284.4 S. 11).