Schliesslich hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, während fast 30 Minuten praktisch keine Frage beantworten zu können und des Verlaufes des Sturzes, klinisch ein hoher Verdacht auf ein Malingering bestehe. Psychiatrische Diagnosen könnten aufgrund der Untersuchung auch bei einer äusserst ausführlichen Aktenlage keinerlei valide gestellt werden (VB 284.5 S. 13).