Auch scheine ein solches Verhalten von der Familie nicht befürchtet zu werden, da der Sohn des Beschwerdeführers ihn ca. 15 Minuten allein im Wartezimmer habe warten lassen. Zudem würde es aufgrund der Aktenlage scheinen, dass psychiatrische Gespräche beim ambulanten Therapeuten durchaus durchführbar seien. Alle diese Tatsachen würden gegen ein dissoziatives Geschehnis sprechen (VB 284.5 S. 12 f.). Schliesslich hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, während fast 30 Minuten praktisch keine Frage beantworten zu können und des Verlaufes des Sturzes, klinisch ein hoher Verdacht auf ein Malingering bestehe.