Unklar sei daher, ob die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nun valide sei oder nicht. Im Übrigen sei die Schlussfolgerung der Gutachter nicht überzeugend, dass zwar diverse psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit jedoch aufgrund der im Raum stehenden Aggravation nicht hätte eingeschätzt werden können (Beschwerde S. 8).