Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das BEGAZ-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung widersprüchlich sei. Einerseits hätten die Gutachter festgehalten, dass in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % vorliege, andererseits heisse es aber auch, dass eine gültige Einschätzung der kognitiven Leistungsgrenzen aufgrund der Inkonsistenzen nicht möglich sei. Die Gutachter würden nicht näher ausführen, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden könne. Unklar sei daher, ob die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nun valide sei oder nicht.