5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2023 sinngemäss fest, dass im BEGAZ-Gutachten vom 9. September 2020 mehrfach der Verdacht auf Malingering (Simulation) geäussert werde. Aufgrund der gezeigten Simulation seien Leistungen ausgeschlossen und keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr vorzunehmen. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (VB 340 S. 1 ff.). -7-