2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von den BE- GAZ-Gutachtern fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten sie die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 284.3) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 284.2 S. 6 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem BEGAZ-Gut- achten vom 9. September 2020 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.