Eine gültige Einschätzung der kognitiven Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Dementsprechend könne rein neuropsychologisch auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Nach eingehender Konsensbesprechung seien die BEGAZ-Gutachter zum Schluss gekommen, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend hätten beurteilen können (VB 284.2 S. 13 f.). -6-