Bei nicht auszuschliessendem organischem Beschwerdekern eines zeitweise vorhandenen CRPS könne generell eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden, bei im Übrigen vollschichtig zumutbarer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, einschliesslich der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter. Die Leistungseinschränkung von 20 % sei ab Februar 2018 anzunehmen. Für die postoperativen Phasen nach dem handchirurgischen Eingriff von Juni 2018 könne vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während zwei bis maximal drei Monaten angenommen werden.