Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die BE- GAZ-Gutachter fest, dass die im Fachgutachten umfangreich beschriebenen Diskrepanzen insgesamt erhebliche Zweifel an der Authentizität der präsentierten Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität ergeben hätten. Bei nicht auszuschliessendem organischem Beschwerdekern eines zeitweise vorhandenen CRPS könne generell eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden, bei im Übrigen vollschichtig zumutbarer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, einschliesslich der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter.