2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -4- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. November 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 340) zu Recht abgewiesen hat.