1.6. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Landschaft GmbH (BEGAZ; Gutachten vom 9. September 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das BEGAZ-Gutachten mit Vorbescheid vom 25. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit ihrem RAD hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. August 2023 ab.