erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.87 vom 19. November 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 23. Juli 2018 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren befinde.