1.4. Am 30. März 2016 (Posteingang) erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2016 nicht eintrat. Die dagegen am 10. Januar 2017 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.33 vom 10. Mai 2017 ab. 1.5. Am 23. Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen -3-