1.3. Am 29. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die medizinische Situation ab und verneinte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 31. Mai 2013 einen Rentenanspruch. Die dagegen am 3. Juli 2013 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.537 vom 11. Februar 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_235/2014 vom 16. Juli 2014 ab.