1.2. Im Januar 2008 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute Überprüfung des Rentenanspruches ein und hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2010 auf. Diese Verfügung nahm sie zurück und leitete berufliche Reintegrationsmassnahmen in die Wege. Nach deren Scheitern hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2011 die Invalidenrente des Beschwerdeführers erneut auf. Auf die dagegen am 23. Februar 2011 erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2011.158 vom 29. März 2011 nicht ein.