Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.419 / dl / ks Art. 53 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Loch Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1972 geborene und zuletzt als Hilfsarbeiter beschäftigte Beschwerde- führer meldete sich am 14. April 1999 unter Angabe von "Rückenleiden" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge klärte die Beschwerde- gegnerin die persönliche und medizinische Situation ab und sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Verfügung vom 5. Juli 2001 rückwir- kend ab dem 1. Dezember 1999 eine ganze Rente zu. Die in den Jahren 2002 und 2005/2006 durchgeführten Revisionsverfahren zeigten jeweils keine anspruchserheblichen Veränderungen auf. 1.2. Im Januar 2008 leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute Überprüfung des Rentenanspruches ein und hob die Invalidenrente des Beschwerde- führers mit Verfügung vom 15. Februar 2010 auf. Diese Verfügung nahm sie zurück und leitete berufliche Reintegrationsmassnahmen in die Wege. Nach deren Scheitern hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2011 die Invalidenrente des Beschwerdeführers erneut auf. Auf die dagegen am 23. Februar 2011 erhobene Beschwerde trat das Ver- sicherungsgericht mit Urteil VBE.2011.158 vom 29. März 2011 nicht ein. 1.3. Am 29. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die medi- zinische Situation ab und verneinte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 31. Mai 2013 einen Rentenan- spruch. Die dagegen am 3. Juli 2013 erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.537 vom 11. Februar 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_235/2014 vom 16. Juli 2014 ab. 1.4. Am 30. März 2016 (Posteingang) erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2016 nicht eintrat. Die dagegen am 10. Januar 2017 erho- bene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.33 vom 10. Mai 2017 ab. 1.5. Am 23. Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis- tungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen -3- erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.87 vom 19. November 2019 gut, hob die angefochtene Verfü- gung vom 21. Dezember 2018 auf und wies die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 23. Juli 2018 ein- trete und materiell über das Leistungsbegehren befinde. 1.6. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Landschaft GmbH (BEGAZ; Gutachten vom 9. September 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das BEGAZ-Gutachten mit Vorbescheid vom 25. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit ihrem RAD hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 24. August 2023 aufzuheben. 2. 2.1. Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2023 sowie vom 3. November 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -4- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. November 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 340) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (neurolo- gische, neuropsychologische, psychiatrische, orthopädische sowie inter- nistische) BEGAZ-Gutachten vom 9. September 2020 (VB 284.1-284.10). Darin wurden interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 284.2 S. 9 f.): "1. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit somatischen und vorwiegend psychischen Faktoren • Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom bei St. n. Arbeits- unfall 09/1998 mit möglicher HWS-Distorsion • aktenanamnestisch und klinisch auch aktuell kein Nachweis ra- dikulären Syndroms • Spannungskopfschmerz mit zervikogener Komponente -5- 2. St. n. peri-/epineuralem Hämatom des N. Medianus im Karpaltunnel rechts, bei Sturz auf die dorsal extensierte rechte Hand am 02.02.2018 • St. n. offener Spaltung des Retinaculum flexorum und Revi- sion/Neurolyse N. medianus und N. ulnaris am 06.02.2018. • Anamnestisch Verdacht auf CPRS I rechte Hand o klinisch aktuell nicht sicher nachweisbar • Armparese rechts ohne Nachweis eines neurogenen Substrats 3. Anamnestisch Dysphagie unklarer Ursache • DD bei anamnestisch bekannter Refluxsymptomatik bei St. n. HP-Eradikation bei bekannter Hiatushernie 4. Verdacht auf schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) 5. Verdacht auf gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) 6. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)". Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die BE- GAZ-Gutachter fest, dass die im Fachgutachten umfangreich beschriebe- nen Diskrepanzen insgesamt erhebliche Zweifel an der Authentizität der präsentierten Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität erge- ben hätten. Bei nicht auszuschliessendem organischem Beschwerdekern eines zeitweise vorhandenen CRPS könne generell eine Leistungsein- schränkung von 20 % attestiert werden, bei im Übrigen vollschichtig zumut- barer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keit, einschliesslich der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Produktions- mitarbeiter. Die Leistungseinschränkung von 20 % sei ab Februar 2018 an- zunehmen. Für die postoperativen Phasen nach dem handchirurgischen Eingriff von Juni 2018 könne vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit während zwei bis maximal drei Monaten angenommen werden. Aus orthopädischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit gestellt werden. Da ein Malingering neuropsychologisch nicht hätte ausgeschlossen werden können, könne die Arbeitsunfähigkeit, die mutmasslich durch eine schwere depressive Episode, eine schwere ge- mischte dissoziative Störung und eine Schmerzstörung verursacht werde, psychiatrisch nicht eingeschätzt werden. Eine gültige Einschätzung der kognitiven Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Dementsprechend könne rein neuropsychologisch auch keine Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Nach eingehender Konsensbespre- chung seien die BEGAZ-Gutachter zum Schluss gekommen, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend hätten beurteilen können (VB 284.2 S. 13 f.). -6- 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von den BE- GAZ-Gutachtern fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten sie die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 284.3) und unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden (vgl. VB 284.2 S. 6 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem BEGAZ-Gut- achten vom 9. September 2020 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2023 sinngemäss fest, dass im BEGAZ-Gutachten vom 9. Sep- tember 2020 mehrfach der Verdacht auf Malingering (Simulation) geäus- sert werde. Aufgrund der gezeigten Simulation seien Leistungen ausge- schlossen und keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr vorzuneh- men. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizi- nischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des Ge- setzes vor (VB 340 S. 1 ff.). -7- Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das BEGAZ-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung widersprüchlich sei. Einerseits hätten die Gutachter festgehalten, dass in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % vorliege, andererseits heisse es aber auch, dass eine gültige Einschätzung der kognitiven Leis- tungsgrenzen aufgrund der Inkonsistenzen nicht möglich sei. Die Gutachter würden nicht näher ausführen, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden könne. Unklar sei daher, ob die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nun valide sei oder nicht. Im Übrigen sei die Schlussfolgerung der Gutach- ter nicht überzeugend, dass zwar diverse psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit jedoch aufgrund der im Raum stehenden Aggravation nicht hätte eingeschätzt werden können (Beschwerde S. 8). 5.2. 5.2.1. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor- getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 4 IVG; BGE 131 V 49 E. 1.2. S. 50). 5.2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ergeben sich aber aktenkundige Diskrepanzen und sind die geltend gemachten Auswirkungen auf die Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend erstellt, liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor. Zwar schliesst der Untersuchungsgrundsatz eine Be- weislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid jedoch rechtsprechungsgemäss zu Un- gunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver- halt Rechte ableiten wollte (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297 f., 139 V 547 E. 8.1 S. 563 und 117 V 261 E. 3b S. 264), da grundsätzlich von der Vali- dität der versicherten Person auszugehen ist und diese den Nachweis der -8- Einschränkung zu erbringen hat (BGE 141 V 281 E. 3.7.2., bestätigt mit BGE 142 V 106 E. 4.3.). Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Den medizinischen Experten kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Diese haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Fest- stellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeits- fähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Ex- ploration – nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswir- kungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs- grundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu er- bringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297 f.). 5.3. 5.3.1. Der psychiatrische BEGAZ-Gutachter hielt fest, dass ein freier Vortrag des Beschwerdeführers während der Untersuchung nicht stattgefunden habe. Auf Anrede oder Nachfrage habe er häufig das zuletzt genannte Wort wie- derholt. Die Antworten seien meistens vorbeiredend gewesen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer anfänglich motorisch sehr ruhig auf dem Stuhl sitzend verhalten. Bei Nachfrage bezüglich der Kopfschmerzen sei der Be- schwerdeführer aufgestanden, durch das Untersuchungszimmer ca. an- derthalb Meter zu einer Wand gegangen und habe den Kopf wiederholt leicht gegen die Wand geschlagen. Danach habe er sich umgedreht und sei nach vorne gestürzt. Obwohl dieser Teil des Untersuchungszimmers eng möbliert sei, habe der Beschwerdeführer kein Möbelstück getroffen und den Sturz mit beiden Händen abgefangen, sodass keinerlei äussere Verletzungen an der Hand oder am Kopf zu beobachten gewesen seien. Nach dem Sturz sei er während ca. fünf Minuten bei Bewusstsein liegen- geblieben. Der Beschwerdeführer habe danach angegeben, dass er keine Kraft mehr zum Aufstehen habe. Auf Ermutigung hin habe er es dann je- doch selbständig geschafft, auf eine ca. 40 cm hohe Kiste zu sitzen, wo er wiederum ruhig während des restlichen Gespräches sitzen geblieben sei. Dabei habe er auch problemlos ein von ihm gewünschtes Glas Wasser trin- ken können. Ein effektives Gespräch sei weder zu Beginn noch nach die- sem Vorfall auch nur ansatzweise möglich gewesen (VB 284.5 S. 7). Wei- ter führte der psychiatrische BEGAZ-Gutachter aus, dass die Exploration eindrücklich gewesen sei, jedoch eine diagnostische Einteilung vollständig verhindere. Ein Gespräch habe zu keinem Zeitpunkt durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe teilweise apathisch und durchgängig zu allen Qualitäten vollständig desorientiert gewirkt. Er habe nach einem Glas Wasser verlangt und auf äussere Reize reagiert. Auch habe er vom -9- Boden wieder aufstehen können, nachdem er dazu aufgefordert worden sei. Gleichzeitig habe er jedoch häufig die letzten Worte des Dolmetschers wiederholt und habe sich nicht an seinen Sohn und seinen Namen erinnern können, weshalb ein psychiatrisches Gespräch vollkommen unmöglich ge- wesen sei. Aufgrund der Aktenlage könne eine schwere depressive Epi- sode angenommen werden. Weshalb der Beschwerdeführer dann jedoch aufstehe und den Kopf mehrfach leicht gegen die Wand schlage, sei dadurch nicht zu erklären. Auch ein dissoziatives Geschehnis sei dadurch nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer sei während des "Kopf-an-die- Wand-Schlagens" ansprechbar gewesen und habe darauf reagiert, als man ihn dazu aufgefordert habe, zu stoppen. Danach habe der Dolmetscher er- wähnt, dass er befürchte, der Beschwerdeführer werde nun stürzen, was dann auch umgehend geschehen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer je- doch an sämtlichen nahebeieinanderstehenden Möbelstücken vorbeige- stürzt und habe den Sturz durch beide ausgestreckten Arme abgefangen. Des Weiteren könne von keinerlei Traumareaktivierung während des Ge- sprächsversuches ausgegangen werden. Auch scheine ein solches Verhal- ten von der Familie nicht befürchtet zu werden, da der Sohn des Beschwer- deführers ihn ca. 15 Minuten allein im Wartezimmer habe warten lassen. Zudem würde es aufgrund der Aktenlage scheinen, dass psychiatrische Gespräche beim ambulanten Therapeuten durchaus durchführbar seien. Alle diese Tatsachen würden gegen ein dissoziatives Geschehnis sprechen (VB 284.5 S. 12 f.). Schliesslich hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, während fast 30 Minuten praktisch keine Frage beantworten zu können und des Verlau- fes des Sturzes, klinisch ein hoher Verdacht auf ein Malingering bestehe. Psychiatrische Diagnosen könnten aufgrund der Untersuchung auch bei ei- ner äusserst ausführlichen Aktenlage keinerlei valide gestellt werden (VB 284.5 S. 13). 5.3.2. Der neuropsychologische BEGAZ-Gutachter hielt fest, dass der Beschwer- deführer im allgemeinen Verhalten äusserst auffällig gewesen sei. Er sei stumm auf dem ihm zugewiesenen Stuhl gesessen und habe auf Fragen und bei Testaufgaben fast nur mit einer Art Echolalie reagiert, wobei er ein- zelne Wörter einer Frage oder einer Testinstruktion nachgesprochen habe. Spontan habe er einzig (sprachlich korrekt) erklärt, dass er Kopfschmerzen und Schmerzen auf der rechten Seite an der Schulter und dem Arm habe. Einmal sei er aufgestanden und habe sich auf die im Raum freie rechte Seite fallen gelassen, wobei er sich am Boden aufgefangen habe und nicht mit dem Kopf aufgeprallt sei, was eine intakte Reaktionsfähigkeit zeige. Selbst kognitiv einfachste Anforderungen habe der Beschwerdeführer nicht bearbeitet, auch habe er nichts nachgeahmt, wenn eine Lösung vorgezeigt worden sei. Zudem würden sich in der Verhaltensbeobachtung Inkonsis- tenzen ergeben. So habe der Beschwerdeführer die sprachliche Aufforde- rung, sich vor der Untersuchung die Hände zu waschen und zu - 10 - desinfizieren, erfasst. Beim Gebrauch der damit verbundenen Objekte seien keine apraktischen Schwierigkeiten zu beobachten gewesen; ebenso nicht beim Trinken aus einem Wasserglas. Diese Beobachtungen stünden im Widerspruch zum gezeigten Verhalten in der Testsituation, bei welcher der Beschwerdeführer keiner einzigen sprachlichen Aufforderung nachge- kommen sei und keinen adäquaten Objektgebrauch gezeigt habe, auch nicht bei einem vertrauten Objekt wie einem Kugelschreiber. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgerechnet bei der Aufgabe "Zahlennachspre- chen", bei der im Grunde eben dies gefordert werde, keine Echolalie ge- zeigt (VB 284.8 S. 14). Weiter führte der neuropsychologische BEGAZ- Gutachter aus, dass die Befunde / Verhaltensbeobachtungen im Rahmen einer hirnorganischen Pathologie nicht hätten eingeordnet werden können. Gemäss Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers hätten sich in der Folge eines Unfalls im Jahr 2018 stark negative Veränderungen ergeben; bis dahin sei der Beschwerdeführer im Alltag selbständig gewesen, auch sei er noch Auto gefahren. Eine traumatische Hirnverletzung sei indes bei diesem Unfall nicht dokumentiert. MRI-Untersuchungen im August 2018/2019 hätten reguläre Befunde ergeben. Als Vorzustand könnten so- zio-kulturelle und dispositionelle Faktoren mitspielen, was das in der Unter- suchung gezeigte Bild aber keinesfalls abschliessend erklären würde. Auf- grund der beobachteten Inkonsistenzen würden Hinweise auf ein Vortäu- schen von Defiziten bestehen. Neuropsychologische-therapeutische Mas- snahmen seien bei dem vom Beschwerdeführer in der Untersuchung ge- zeigten Verhalten nicht indiziert. Jegliche Eingliederungsmassnahmen er- schienen bei diesem Verhalten aussichtslos (VB 284.8 S. 16). 5.3.3. Auch in den allgemeininternistischen, neurologischen und orthopädischen BEGAZ-Begutachtungen konnten umfangreiche Inkonsistenzen im Verhal- ten des Beschwerdeführers festgestellt werden. So sei der Beschwerde- führer während der allgemeininternistischen Begutachtung nach einer problemlosen Venenpunktion (liegend) beim Aufstehen vom Rand des Un- tersuchungsbettes demonstrativ wirkend nach vorne gestürzt, wobei er sich sofort mit der Hand aufgefangen habe und auch seinen Kopf nicht ange- schlagen habe (vgl. VB 284.4 S. 11). Weiter hielten sowohl der neurologi- sche als auch der allgemeininternistische BEGAZ-Gutachter fest, dass das Gangbild des Beschwerdeführers ausserhalb der Praxis bzw. vor und nach der Untersuchung nicht vergleichbar gewesen sei mit dem Gangbild in der Praxis bzw. während der Untersuchung (vgl. VB 284.4 S. 11; 284.6 S. 25). Wie in der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer auch während der orthopädischen Begutachtung – nachgefragt nach aktu- ell in Anspruch genommenen Therapiemassnahmen – erhoben und mit dem Kopf vier- oder fünfmal gegen die Wand geschlagen, woraufhin er the- atralisch auf den Boden gefallen sei (vgl. VB 284.7 S. 8 f.). Schliesslich wies sowohl der orthopädische als auch der neurologische BEGAZ-Gut- achter auf die auffällige Diskrepanz zwischen der festgestellten beinahe - 11 - identischen Muskelthrophik der oberen beiden Extremitäten und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bestehenden Gebrauchsunfähig- keit der rechten oberen Extremität seit mehr als zwei Jahren, hin (vgl. VB 284.6 S. 23 f.; 284.7 S. 15). 5.3.4. Die BEGAZ-Gutachter berichteten folglich ausführlich und schlüssig über die diversen Inkonsistenzen und haben sich eingehend mit der Aggravati- ons- bzw. Simulationsthematik auseinandergesetzt. Aufgrund der umfang- reich geschilderten Inkonsistenzen und der diesbezüglich nachvollziehba- ren gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass es das während den Untersuchungen durch die BEGAZ-Gutachter gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht, den simulatorischen Anteil der Be- schwerdepräsentation auszuscheiden und das Ausmass der allfälligen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen – vor allem in psychiatrischer Hinsicht – zu eruieren. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Be- richten der behandelnden Ärzte keine derartigen Verhaltensweisen zu ent- nehmen sind und von keinen Schwierigkeiten anlässlich der Untersuchung berichtet wurde (vgl. dazu etwa: Bericht des Spitals C._____ vom 8. Juli 2021 [VB 293], die "Rückmeldung Domiziltherapie" von Physiotherapeutin D._____ vom 11. November 2021 [VB 295 S. 16 f.] sowie Bericht der Or- thopädie E._____ vom 17. November 2022 [VB 317 S. 2 f.]). Entsprechend kann der Beweis für die Anspruchsgrundlage vorliegend nicht erbracht wer- den. Diese Beweislosigkeit wirkt sich nach den zuvor dargelegten Beweis- lastregeln (vgl. E. 5.2.2. hiervor) zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weshalb nach dem Gesagten grundsätzlich von der Validität des Beschwer- deführers auszugehen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2., bestätigt mit BGE 142 V 106 E. 4.3.). 5.4. 5.4.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bericht vom 11. Juli 2023 geltend, dass RAD-Arzt Dr. med. F._____ als Facharzt für All- gemeine Medizin nicht befähigt sei, ein neurologisches Zustandsbild zu be- urteilen. Zudem gehe er in seinem Bericht auf die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Demenz keinesfalls ein. Dr. med. F._____ hätte in seinem Bericht ausführen müssen, weshalb sich in Bezug auf die Verdachtsdiag- nose keine weiteren Untersuchungen aufdrängen würden (Beschwerde S. 9). 5.4.2. Ausweislich der Akten wurde beim Beschwerdeführer unter anderem eine FDG-PET-Untersuchung am Spital G._____ durchgeführt. Dem diesbezüg- lichen Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass ins- gesamt kein signifikanter Hypometabolismus festgestellt worden sei und somit kein klarer Hinweis auf eine spezifische neurodegenerative - 12 - Erkrankung vorliege. Aufgrund des "Hypometabolismus midfrontal / cingu- lär" könne es sich allenfalls vorliegend um eine Frühform / beginnende be- haviorale Variante Frontotemporale Demenz (bvFTLD) handeln (VB 329 S. 19). Zudem wurden im gleichen Zeitraum weitere neurologischen Unter- suchungen vorgenommen. Dem Bericht der Praxis H._____ vom 27. Juni 2022 bzw. 13. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass das aktuelle MRT des Neurokraniums mit volumetrischer Messung unauffällig und ohne Zeichen einer Atrophie gewesen sei, welches früheren Beurteilungen mit visueller Einschätzung von Atrophien überlegen sein müsste (VB 317 S. 5). Weiter wird im Bericht der I._____ AG vom 12. Juli 2022 festgehalten, dass das MRI und die MR-Angiographie des Schädels normal gewesen seien. Volu- metrisch bestünden keine altersübermässige Volumenminderung von Strukturen und kein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung (VB 329 S. 21). Diese Berichte wurden RAD-Arzt Dr. med. F._____, Fach- arzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, zur Stellung- nahme vorgelegt. In seinem Bericht vom 11. Juli 2023 stellte dieser schlüs- sig fest, dass der Bericht des FDG-PET vom 20. Juli 2022 keinen signifi- kanten Hypometabolismus und somit keinen klaren Hinweis auf eine spe- zifische neurodegenerative Erkrankung zeige. Die übrigen eingereichten medizinischen Berichte würden im Wesentlichen die bereits bekannten Be- schwerden enthalten bzw. seien bereits in den Akten vorhanden, da sie älteren Datums seien (VB 335 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde dem- nach bereits mehrfach von unterschiedlichen (Fach-)Ärzten neurologisch untersucht. Letztlich konnte in sämtlichen Untersuchungen keine neurode- generative Erkrankung festgestellt werden. Im Raum steht lediglich ein ein- malig im Bericht des Spitals G._____ vom 20. Juli 2022 beurteilter Verdacht auf eine frontotemporale Demenz. Als blosse Verdachtsdiagnose ist das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Diesbezüg- lich drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. F._____ als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. med. F._____ über keinen ent- sprechenden Facharzttitel in der fraglichen Disziplin (Neurologie) verfügt, da er lediglich eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zu den im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Berichten abgab (vgl. Ur- teil des Bundesgericht 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). 5.5. Zusammenfassend ist gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 9. Septem- ber 2020 von einer Aggravation/Simulation der psychischen Beschwerden auszugehen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren eingereichten Berichte nichts zu ändern (Beschwerde- beilage 3 und 4). Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2.2) - 13 - ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Entsprechend konnte trotz umfassender Begutachtung das Ausmass der allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, was zur Beweislosigkeit führt. Im Hinblick auf die dargelegten Beweis- grundsätze hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297 f., 139 V 547 E. 8.1 S. 563 und 117 V 261 E. 3b S. 264). Da der neurologische BEGAZ-Gutachter jedoch ausführte, dass hinsichtlich des CRPS bei nicht auszuschliessendem orga- nischem Beschwerdekern generell eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden könne, ist daher zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer generellen 20%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer vollschichtigen, kör- perlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit Februar 2018 aus neuro- logischer Sicht auszugehen (vgl. VB 284.2 S. 13), womit – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde S. 10) – ein Einkommens- vergleich vorzunehmen ist. 6. 6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkom- mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Da die IV-Anmeldung am 23. Juli 2018 erfolgte (VB 188), ist vorliegend frü- hestens ab Januar 2019 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mög- lich (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Aus diesem Grund ist der Einkommensver- gleich für das Jahr 2019 vorzunehmen. 6.2. Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens ist den Akten zu ent- nehmen, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der J._____ AG (ehemals K._____ AG) aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst - 14 - wurde (VB 3 S. 6), sodass nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abge- stellt werden kann (statt vieler: SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Es rechtfertigt sich somit, da der Beschwerdeführer im Gesundheits- fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hilfsarbeiter tätig gewesen wäre, auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Monatlicher Brut- tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer, in der Höhe von Fr. 5'261.00 abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist für die Berech- nung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss – ebenfalls – auf die lohnstatistischen Angaben gemäss LSE abzustellen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Nachdem dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter weiterhin (im Pensum von 100 % mit einer 20%igen Leistungseinbusse) zumutbar ist und den Akten diesbezüglich keine entge- genstehenden Informationen zu entnehmen sind, ist beim Invalideneinkom- men des Beschwerdeführers auf denselben Tabellenlohn wie beim Vali- deneinkommen abzustellen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich auch deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un- ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hin- weisen). 6.3. 6.3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen wäre, da sich das Alter, die ausländi- sche Herkunft und die von den Gutachtern unberücksichtigt gelassenen psychiatrischen Diagnosen einkommensmindernd auswirken würden (Be- schwerde S. 10). 6.3.2. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage von lohnsta- tistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab- zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person - 15 - wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh- nes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.3.3. In Bezug auf den Faktor Alter ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachge- fragt werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3, 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 und 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Alter des 1972 geborenen Beschwerdeführers hat statistisch sogar eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). Im zugrundeliegenden Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebs- zugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen), weshalb die (langjährige) Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt zu keinem Abzug führt. Sodann steht dem Beschwerdeführer beim gutachterlich beschriebenen Leistungsprofil auf dem relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) eine ausreichende Anzahl Arbeitsstel- len zur Verfügung, die für ihn in Frage kommen. Den gesundheitlichen Ein- schränkungen wurde – soweit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung so- wie im Rahmen der Einteilung beim Invalideneinkommen in das Kompe- tenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzli- chen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. etwa Urteile des Bun- desgerichts 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2; 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1; 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.1; 9C_437/2015 vom 30. No- vember 2015 E. 2.4 und 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Be- züglich der 20%igen Leistungseinschränkung, bei vorliegend im Übrigen vollschichtig zumutbarer Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 284.2 S. 13), ist festzu- halten, dass bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3). Psychische Ein- schränkungen sind – wie dargelegt wurde – nicht ausgewiesen (vgl. E. 5.5. hiervor), weshalb solche auch nicht im Rahmen des leidensbedingten Ab- zugs berücksichtigt werden können. - 16 - Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 3 S. 10), was statistisch betrachtet eine Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Ka- derfunktion, Männer, Median, Total und Ausländer). Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt halten sich die lohnsenkenden (Na- tionalität) und lohnsteigernden (Alter) Faktoren die Waage, weshalb keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen. 6.4. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % (vgl. E. 5.5. hiervor), was vorliegend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspricht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2023 erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. - 17 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Loch