Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 13 % beruhende Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten