4.5. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'752.00 (Fr. 75'752.00 - Fr. 66'000.00) resultiert ein Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (vgl. E. 4.1). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 13 % basierende Invalidenrente zuzusprechen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzten Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).