4.4.2. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen per 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 10 % – wie es für das Invalidenversicherungsrecht der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art 26bis Abs. 3 IVV vorsehe – zu gewähren (vgl. Replik S. 4 f.), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Rentenanspruch angesichts des Fallabschlusses per 31. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 entstanden ist (Art. 19 Abs. 1 UVG).