4.3.3. Unzutreffend ist die im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Anpassung des Tabellenlohns für das Jahr 2020 an die Lohnentwicklung bis 2023 gestützt auf die entsprechenden Quartalsschätzungen des BfS. Diese erreichen als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1). Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Tabelle T1.10 zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410;