geberufe) erlaubt vor diesem Hintergrund eine genauere Festsetzung des Valideneinkommens als die Tabelle TA1. Wie das Versicherungsgericht bereits im Urteil VBE.2022.419 vom 16. März 2023 E. 3.4 betreffend Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausführte, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens somit auf den Medianlohn der Tabelle T17, Ziff. 8, im Alterssegment über 50 Jahre abzustellen.