kann, sondern die Tabellenlöhne der LSE massgebenden sind. Der Beschwerdeführer war ausweislich seines Lebenslaufs und des Auszugs aus seinem individuellen Konto (IK) von September 2018 bis November 2020 als "Betriebsmitarbeiter Produktion" bei der B._____ AG angestellt (BB 6; VB 257 S. 4). Dabei musste er unter anderem "gleichzeitig vier Maschinen bedienen" sowie Maschinen reinigen (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende in BB 4). Des Weiteren umfassten auch seine zwischen Dezember 1997 und Dezember 2016 ausgeübten Tätigkeiten im Wesentlichen das Bedienen von Maschinen sowie Montagearbeiten (BB 6; VB 280 S. 16 ff.). Die Tabelle T17 (Ziff. 8, Bedienen von Anlagen u. Maschinen und Monta-