Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 9.2.1 S. 189 f.). Die Anwendung der Tabelle T17 statt der Tabelle TA1 kann sich indes rechtsprechungsgemäss rechtfertigen, wenn dies eine genauere Festsetzung der Vergleichseinkommen erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde das letzte Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. VB 255 S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 1), weshalb bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf das darin erzielte Einkommen nicht abgestellt werden