Sie wäre bei der Ermittlung des Valideneinkommens verpflichtet gewesen, statt der LSE-Tabelle (LSE = Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [BfS]) T17 zu verwenden, da diese eine konkretere Festsetzung des Valideneinkommens erlaube (Beschwerde S. 4 ff., S. 9 f.) als die im Einspracheentscheid herangezogene Tabelle TA1. Des Weiteren beantragt er in seiner Replik vom 2. November 2023, es sei ihm vom Invalideneinkommen ein pauschaler Abzug von 10 % zu gewähren, wie dies im Invalidenversichersicherungsrecht bei der hypothetischen Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE im am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art.