Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch bemessen. Sie wäre bei der Ermittlung des Valideneinkommens verpflichtet gewesen, statt der LSE-Tabelle (LSE = Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [BfS]) T17 zu verwenden, da diese eine konkretere Festsetzung des Valideneinkommens erlaube (Beschwerde S. 4 ff., S. 9 f.)