3. Die Verneinung eines Rentenanspruchs begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein 5 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (VB 278 S. 3 und S. 6 ff.; Vernehmlassung S. 4 ff.).