2. Dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2022 abschloss, wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. dazu insbesondere VB 232 S. 8; 235 S. 1) – nicht beanstandet. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht sodann fest und ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den unfallbedingten linksseitigen Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit (spätestens) seit 1. Januar 2023 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 232 S. 8; 235 S. 1).