1. Betreffend die Zusprache einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 5. September 2023 (VB 278), mit welchem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde.