Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen, welche sie mit Schreiben vom 16. November 2022 per 31. Dezember 2022 einstellte. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Folgen des am 30. April 2020 gemeldeten Unfalls sodann eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 %. Die dagegen in Bezug auf die Verweigerung einer Rente erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2023 ab.