1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer war vom 1. September 2018 bis 30. November 2020 als Betriebsmitarbeiter angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. April 2020 meldete er der Beschwerdegegnerin, er sei auf einer Treppe gestürzt, wobei er sich am linken Knie verletzt habe. Als "Schadendatum unpräzis" gab er den 1. April 2020 an. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen, welche sie mit Schreiben vom 16. November 2022 per 31. Dezember 2022 einstellte.