Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.418 / pm / ks Art. 34 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer war vom 1. September 2018 bis 30. November 2020 als Betriebsmitarbeiter angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen ver- sichert. Mit Schadenmeldung vom 30. April 2020 meldete er der Beschwer- degegnerin, er sei auf einer Treppe gestürzt, wobei er sich am linken Knie verletzt habe. Als "Schadendatum unpräzis" gab er den 1. April 2020 an. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen, welche sie mit Schreiben vom 16. November 2022 per 31. Dezember 2022 einstellte. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 sprach sie dem Be- schwerdeführer für die Folgen des am 30. April 2020 gemeldeten Unfalls sodann eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 5 %. Die dagegen in Bezug auf die Verweigerung einer Rente erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Sep- tember 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 05.09.2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Rentenleistungen zuzuspre- chen; 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese den Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspru- ches des Beschwerdeführers erneut ermittelt. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 2. November 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Betreffend die Zusprache einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 5. September 2023 (VB 278), mit welchem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver- neint wurde. 2. Dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2022 abschloss, wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. dazu insbesondere VB 232 S. 8; 235 S. 1) – nicht beanstandet. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht sodann fest und ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den unfallbedingten linksseitigen Knie- beschwerden angepassten Tätigkeit (spätestens) seit 1. Januar 2023 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 232 S. 8; 235 S. 1). 3. Die Verneinung eines Rentenanspruchs begründete die Beschwerdegeg- nerin damit, dass der Beschwerdeführer angesichts der 100%igen Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein 5 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Ein- kommen zu erzielen (VB 278 S. 3 und S. 6 ff.; Vernehmlassung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch bemessen. Sie wäre bei der Ermittlung des Valideneinkommens verpflichtet gewesen, statt der LSE-Tabelle (LSE = Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [BfS]) T17 zu verwenden, da diese eine konkretere Festsetzung des Vali- deneinkommens erlaube (Beschwerde S. 4 ff., S. 9 f.) als die im Ein- spracheentscheid herangezogene Tabelle TA1. Des Weiteren beantragt er in seiner Replik vom 2. November 2023, es sei ihm vom Invalideneinkom- men ein pauschaler Abzug von 10 % zu gewähren, wie dies im Invaliden- versichersicherungsrecht bei der hypothetischen Ermittlung des Invaliden- einkommens gestützt auf die LSE im am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgesehen sei (Replik S. 4). -4- 4. 4.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 4.2. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; soge- nannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 4.3. 4.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). 4.3.2. Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder konkrete An- haltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf die Tabellenlöhne der LSE darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persön- -5- lichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000; MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom sogenannten Zent- ralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 9.2.1 S. 189 f.). Die Anwendung der Tabelle T17 statt der Tabelle TA1 kann sich indes rechtsprechungsgemäss rechtfertigen, wenn dies eine ge- nauere Festsetzung der Vergleichseinkommen erlaubt und wenn der versi- cherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde das letzte Ar- beitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. VB 255 S. 1; Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 1), weshalb bei der Festsetzung des Validen- einkommens auf das darin erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann, sondern die Tabellenlöhne der LSE massgebenden sind. Der Be- schwerdeführer war ausweislich seines Lebenslaufs und des Auszugs aus seinem individuellen Konto (IK) von September 2018 bis November 2020 als "Betriebsmitarbeiter Produktion" bei der B._____ AG angestellt (BB 6; VB 257 S. 4). Dabei musste er unter anderem "gleichzeitig vier Maschinen bedienen" sowie Maschinen reinigen (vgl. den Fragebogen für Arbeitge- bende in BB 4). Des Weiteren umfassten auch seine zwischen Dezember 1997 und Dezember 2016 ausgeübten Tätigkeiten im Wesentlichen das Bedienen von Maschinen sowie Montagearbeiten (BB 6; VB 280 S. 16 ff.). Die Tabelle T17 (Ziff. 8, Bedienen von Anlagen u. Maschinen und Monta- geberufe) erlaubt vor diesem Hintergrund eine genauere Festsetzung des Valideneinkommens als die Tabelle TA1. Wie das Versicherungsgericht be- reits im Urteil VBE.2022.419 vom 16. März 2023 E. 3.4 betreffend Leistun- gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausführte, ist zur Ermitt- lung des Valideneinkommens somit auf den Medianlohn der Tabelle T17, Ziff. 8, im Alterssegment über 50 Jahre abzustellen. 4.3.3. Unzutreffend ist die im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Be- rechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Anpassung des Tabellen- lohns für das Jahr 2020 an die Lohnentwicklung bis 2023 gestützt auf die entsprechenden Quartalsschätzungen des BfS. Diese erreichen als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1). Massgebend ist gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Tabelle T1.10 zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7). Unter Berück- sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004-2022, lit. C) sowie der Nominallohnentwicklung bis 2022 (mangels -6- aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, lit. C) beträgt das Valideneinkommen damit Fr. 75'752.00 (Fr. 6'137.00 x 12 x 41.3/40 x 106.3/106.7). 4.4. 4.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). 4.4.2. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen per 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 10 % – wie es für das Invalidenversicherungsrecht der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art 26bis Abs. 3 IVV vorsehe – zu gewähren (vgl. Replik S. 4 f.), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Rentenanspruch angesichts des Fallabschlusses per 31. Dezem- ber 2022 am 1. Januar 2023 entstanden ist (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hat- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV kommt vorliegend daher jedenfalls nicht (analog) zur Anwendung. Andere Gründe, welche ei- nen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]), werden weder gel- tend gemacht (vgl. auch Replik S. 4), noch sind den Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich, ausgehend vom Medianlohn ge- mäss Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit so- wie der Lohnentwicklung bis 2022 (mangels aktuellerer Daten), somit auf Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 107.1/106.8). -7- 4.5. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'752.00 (Fr. 75'752.00 - Fr. 66'000.00) resultiert ein Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (vgl. E. 4.1). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine auf einem Invaliditäts- grad von 13 % basierende Invalidenrente zuzusprechen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzten Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheent- scheid vom 5. September 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 13 % beruhende Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier