2023. Da er weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht noch solche aus den Akten erkennbar sind, ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (VB 44 ff.) richtigerweise infolge Verspätung nicht auf die Einsprache vom 9. Juni 2023 (VB 101 ff.) eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).