2.2. Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 19 ff. zu Art. 39 ATSG).