zutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (VB 44 ff.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 (VB 101 ff.) eingetreten ist.